Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt
Location
Tirolo (BZ) | Italy
Job description
Kundmachung
Meran, 06.02.2024
Die Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt hat die Termine für die für die Eintragung in die Rangordnung für befristete Anstellungen (deutsche und italienische Sprachgruppe) für die Altersheime Schenna und Tirol in den unten angeführten Berufsbildern des derzeit gültigen Stellenplans eröffnet.
Für die Altersheime:
Zweisprachigkeitsnachweis „A2“ (ehemals Niveau „D“) erforderlich;
Die weiteren Zugangsvoraussetzungen für die genannten Berufsbilder sind in der Anlage 1 des Einheitstextes der Bereichsabkommen für die Bediensteten der Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und der Ö.B.P.B. in geltender Fassung geregelt.
Interessierte können sich mittels des beiliegenden Gesuchsformulars innerhalb 22.03.2024, 12:00 in die entsprechende Rangordnung eintragen lassen.
Ausschlaggebend ist der Eingangstempel des Sekretariatsdienstes der allgemeinen Verwaltung der Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt.
Der Gesuchsvordruck für die erforderlichen Eigenerklärungen und Ersatzerklärungen ist im Dienst für die Personalverwaltung der Bezirksgemeinschaft erhältlich oder auch auf der Internetseite () zum Download verfügbar.
Bedingung für die Punktezuweisung laut geltender Personaldienstordnung ist die Vorlage geeigneter einwandfreier Erklärungen. Bestätigungen und Erklärungen, welche ungenaue Angaben enthalten, werden für die Zwecke der Rangordnung nicht berücksichtigt.
Dem Gesuchsvordruck muss eine gültige originale Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung (Ausstelldatum nicht älter als sechs Monate) beigelegt sein.Es wird angeraten, sich schnellstmöglich mit dem Landesgericht Bozen zwecks Ausstellung der entsprechenden Bestätigung in Verbindung zu setzen. Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:
Wie können Sie sich bewerben?
Bitte schicken Sie uns folgende Unterlagen über das Bewerbungsformular zu:
Die Rangordnung wird unter Anwendung der Bewertungskriterien laut geltender Personaldienstordnung erstellt.
Anstellung:
Im Sinne des Artikels 30, Absatz 12 der geltenden Personaldienstordnung kann die Bezirksgemeinschaft im Falle der Notwendigkeit einer sofortigen Aufnahme, bei noch nicht genehmigter oder wirksamer Rangordnung, die Aufnahme des/der in der zu genehmigenden Rangliste an erster Stelle stehenden Anwärters/Anwärterin vornehmen. Sollte diese Lösung nicht möglich sein, so kann die Bezirksgemeinschaft in jedem Fall eine geeignete Person aufnehmen, welche ein Gesuch eingereicht hat.
Alle weiteren Informationen können bei der Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt, Otto-Huber-Straße 13, Meran, eingeholt werden (Tel. ).
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